Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen oder Änderungen unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen werden nicht durch Schweigen oder Lieferung, sondern nur durch schriftliche Bestätigung Vertragsinhalt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

3. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.

§ 2 Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen unserer Angestellten  im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung unserer Geschäftsleitung verbindlich.

 § 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Auslieferungsstelle“(„ex works“).

2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

3. Unsere Preise sind Festpreise und enthalten die Kosten für die gesetzlich vorgesehene Entsorgung von Verkaufsverpackungen.

4. Wenn nicht in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder sonstiger Weise schriftlich ein Zahlungsziel eingeräumt ist, ist der Kaufpreis netto (spesenfrei) unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware und der Rechnung zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt oder erkennbar, die Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen, so können wir unbeschadet weiterer Rechte nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferzeit

1. Lieferungen haben grundsätzlich vereinbarungsgemäß zu erfolgen.  Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung und ihrer Durchführung.

2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Terror, Krieg, Rohstoff- und Energiebeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige

Belieferung durch unsere Lieferanten, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Setzt uns der Besteller nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung

einer wesentlichen Pflicht (eine Pflicht, auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte) beruhte; in allen Fällen unserer Fahrlässigkeit ist unsere Schadensersatz-verpflichtung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 3 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In

diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit keine überwiegenden Interessen des Bestellers entgegenstehen.

§ 5 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen Lieferungen „ex works“ (Incoterms 2010).

2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung zu dessen Lasten durch eine Transportversicherung absichern.

§ 6 Mängelansprüche

1. Der Besteller hat die Ware sofort nach Empfang angemessen zu überprüfen und offensichtliche Mängel gemäß § 477 HGB unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der Ware, verdeckte unverzüglich nach ihrer Entdeckung, zu rügen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang bei uns. Die Ware ist bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur nach entsprechender Abstimmung mit uns erfolgen.

2. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.

3. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.

5. Zahlungen des Bestellers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden.

6. Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unberechtigterweise das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder -feststellung dem Besteller zu berechnen.

7. Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen.

8. Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB), die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Besteller und seinen Abnehmern über die gesetzlichen Ansprüche der Abnehmer hinausgehen, sind ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu

informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl diese Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Bestellers zu erfüllen.

9. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder arglistig das Bestehen eines Mangels verschwiegen haben. Dies gilt auch für etwaig abgegebene und uns bindende Garantien, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolge-schäden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird

die Verjährung durch die Nacherfüllung nicht erneut in Lauf gesetzt.

10. Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz

wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung oder ist diese für den Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gilt § 7 dieser Bedingungen.

§ 7 Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

1. Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltend-machung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, ist ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht verschuldet haben.

2. Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder Dritten abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB), für die wir einzustehen haben, ist ausgeschlossen, wenn wir die Verletzung nicht verschuldet haben.

3. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechts-gründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammen-hang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, für Verletzungen des Lebens oder bei Körper- und Gesundheitsschäden auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) und einer Haltbarkeitsgarantie oder bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf). Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir diese ausdrücklich, kraft schriftlicher Vereinbarung, übernommen haben. Änderungen der Beweislast sind mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

5. Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach § 6 Ziff. 9, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Rechte Dritter

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei konkretem oder sich abzeichnenden Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungsort der Ware zu betreten. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt uns vorbehalten. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.

2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle

zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

5. Wir und der Besteller sind uns darüber einig, dass wir zusätzlich ein Pfandrecht an den Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen erwerben, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte gem. Ziff. 4 erwachsen, und zwar ebenfalls unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Anzeige der Verpfändung an den Abnehmer oder Dritten sind wir erst berechtigt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihn gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auch in diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die verpfändeten Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Verpfändung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

7. Wird der Liefergegenstand mit uns nicht gehörigen Sachen unzertrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir das anteilsmäßige Miteigentum. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Befindet sich der Liefergegenstand außerhalb Deutschlands, so gilt folgendes:

Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich anderer Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes am Liefergegenstand treffen werden.

§ 9 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die Verarbeitung erhobener Daten auf der Grundlage unserer Datenschutzerklärung erfolgt.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bielefeld. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Herford.

§ 11 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

1. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt; diese sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks auszulegen, der mit der unwirksamen bzw. anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.

 

 

Stand: September 2014